Satzung des Sportclub
"Siegfried 1924" Kleinostheim e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Sportclub "Siegfried 1924" Kleinostheim e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kleinostheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere der Schwerathletik.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO1977).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Ringer-Bundes (DRB), des Hessischen Ringerverbandes (HRV) und des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV).
  2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen deren Satzungen und Ordnungen an und sind diesen unterworfen.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anders bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zuständig.
  4. Der Vorstand kann für die Vorstands- und/oder Ausschussmitglieder eine Vergütung nach Maßgabe der einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gewähren.
  5. Voraussetzung dafür ist, dass der Verein finanziell und liquiditätsmäßig in der Lage ist, die Auszahlungen vorzunehmen und in jedem Fall eine schriftliche vertragliche Vereinbarung mit dem Empfänger getroffen ist.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Verfügung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  7. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben, zur Führung der Geschäftsstelle, der aufwendigen Kassen- und Buchungsgeschäfte ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die rechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen und Bedingungen sind unbedingt einzuhalten (Mini-Job und Mindestlohngesetz).
  8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, EDV-Kosten, Druckerpatronen, Büromaterial etc.
  9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden können.
  10. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen
  11. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand, bzw. Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar. Die Ablehnung ist jedoch dem Antragsteller zu begründen.
  4. Der abgelehnte Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, in der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag auf Aufnahme zu stellen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 7 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser ist im Voraus im ersten Quartal des Jahres zu entrichten (SEPA-Lastschriftverfahren). Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
  2. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Kassierer.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt
  5. Ehrenmitglieder sind zu keinen Beiträgen verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    der Vorstand
    der Vereinsausschuss
    die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand - Wahlen

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    Kassenwart/Geschäftsführer
    Sportausschussvorsitzenden
    Protokoll- und Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er vertritt den Verein nach außen und ist für alle Entscheidungen zuständig, die aufgrund Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen, soweit sie nicht für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Für solche Entscheidungen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses nicht erforderlich. Der Vereinsausschuss ist über solche Entscheidungen jedoch zu unterrichten.
  7. Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinsausschuss.
  8. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a) den Vorstandsmitgliedern
    b) 3 Beisitzer
    c) dem Vertreter der Jugend- und Schülerabteilung
    d) den Veranstaltungskassierern
    e) dem Zeugwart
    Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgaben sie bestimmen kann, wählen.
  1. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
  2. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
  4. Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.
  5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
  6. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Ehrungen

  1. Ehrungen verdienter Mitglieder und Nichtmitglieder sind in der Ehrenordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch ortsübliche Veröffentlichung. im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleinostheim, einzuberufen. Weiterhin wird zur Mitgliederversammlung auch per elektronischer Post (Email) und über die Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage (www.scsiegfried.de) eingeladen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Vereinsbeitrages, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung durchführt und der Versammlung Bericht erstattet.
  8. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht
    c) Bericht des Prüfungsausschusses
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
  10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen
    a) wenn der Vorstand oder Vereinsausschuss dies beschließen,
    b) oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt
    Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinostheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 Haftung

  1. Ehrenamtliche und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG vorgesehen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 15 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landesportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert. Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Hochzeitsdaten, etc. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient den Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
  4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten Fristen aufbewahrt.
  6. Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins erfolgt.

§ 16 Aufhebung der bisherigen Satzung

  1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisher gültige Satzung aufgehoben.
     

Stand: Kleinostheim 25. Juli 2020

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