§ 10 Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) 3 Beisitzer
c) dem Vertreter der Jugend- und Schülerabteilung
d) den Veranstaltungskassierern
e) dem Zeugwart
Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder, deren Aufgaben sie bestimmen kann, wählen.
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
- Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Der Vereinsausschuss leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
- Sitzungen des Vereinsausschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Ausschussmitglieder es verlangen.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
- Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Ehrungen
- Ehrungen verdienter Mitglieder und Nichtmitglieder sind in der Ehrenordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch ortsübliche Veröffentlichung. im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kleinostheim, einzuberufen. Weiterhin wird zur Mitgliederversammlung auch per elektronischer Post (Email) und über die Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage (www.scsiegfried.de) eingeladen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Vereinsbeitrages, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung durchführt und der Versammlung Bericht erstattet.
- Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Bericht des Prüfungsausschusses
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zwei Wochen einzuberufen
a) wenn der Vorstand oder Vereinsausschuss dies beschließen,
b) oder wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt
Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinostheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 Haftung
- Ehrenamtliche und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG vorgesehen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landesportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert. Name, Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Hochzeitsdaten, etc. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient den Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen bestimmten Fristen aufbewahrt.
- Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien, sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des Vereins erfolgt.
§ 16 Aufhebung der bisherigen Satzung
- Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisher gültige Satzung aufgehoben.
Stand: Kleinostheim 25. Juli 2020